Documentation Vorgeschlagener Rahmen
Der rechtliche Rahmen, transparent
Der Botendienst ist die Verlängerung der Abgabe, kein eigenes Handelsgeschäft. Alles Weitere folgt daraus: Hier der Stand des Rechts, ohne Beschönigung.
Was das Recht heute sagt
- Die Abgabe an die Öffentlichkeit darf nur in Apotheken erfolgen, ausgenommen der versiegelte Umschlag des Apothekenleiters an Einrichtungen (geändertes Gesetz vom 25. November 1975, Art. 3).
- Der Internetverkauf ist nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erlaubt (Art. 3bis; großherzogliche Verordnung vom 18. Juli 2018).
- Kein Text regelt die Zustellung an die Privatwohnung: Der Gesetzentwurf 7383, der die Abgabe „an Personen zu Hause“ vorsah, wurde am 14. März 2024 insgesamt zurückgezogen.
Was Medelu vorschlägt
- Die Abgabe bleibt eine pharmazeutische Leistung, ausgeführt von der Apotheke und bis nach Hause verlängert, getragen von einem Zusteller, den die Apotheke beauftragt und kontrolliert, unter der Verantwortung des Apothekenleiters.
- Medelu strebt den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht an. Die Regierung hat geschrieben, dass sie ihn nicht vorsieht; Medelu teilt diese Haltung.
- Die Bedingungen des Botendienstes festschreiben, statt ihn ohne Rahmen entstehen zu lassen. In den Niederlanden definiert das Gesetz die Abgabe bereits als „unmittelbar abgeben oder liefern lassen“.
- Die Website jeder Partnerapotheke unterliegt der vorherigen Stellungnahme des Collège médical (Berufsordnung, Art. 58): Medelu stellt sich dem ausdrücklich.
- Der Notdienst bleibt unberührt.Medelu ersetzt weder die Notaufnahme noch den Notdienst: Das System ergänzt den Zugang, es ordnet die Bereitschaft nicht neu.
Zum bestehenden Regime des Internetverkaufs
Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel legt die großherzogliche Verordnung vom 18. Juli 2018 genaue Pflichten fest: Angaben der Website (Art. 13), Darstellung des Arzneimittels (Art. 15), persönlicher Bereich (Art. 16). Die Plattform ist darauf ausgelegt, jeden Punkt zu erfüllen, wobei die anzeigende Stelle jede Partnerapotheke ist, nicht Medelu : Die Plattform dient der Apotheke, sie tritt nicht an ihre Stelle.
QUELLEN · GEÄNDERTES GESETZ VOM 25. NOVEMBER 1975, ART. 3, 3BIS, 3TER · GROSSHERZOGLICHE VERORDNUNG VOM 18. JULI 2018, ART. 13, 15, 16, 18 · BERUFSORDNUNG DER APOTHEKER, ART. 58, 62, 63 · GENEESMIDDELENWET (NL), ART. 1 · DOSSIER 7383, RÜCKZUG VOM 14. MÄRZ 2024 · DSGVO, ART. 5 UND 9