Documentation Vorgeschlagener Rahmen
Der Standard für die Zustellung
Das ist kein Antrag auf Exklusivität: Es ist die Definition einer Anforderung, die heute nur eine Person unter der Autorität der Apotheke erfüllen kann.
- 1 · Obhut und Verantwortung. Ununterbrochene Verantwortung des Apothekers bis zur Übergabe, nicht austauschbarer Überbringer, prüfbare Kette mit Zeitstempeln. Die Berufsordnung sieht das bereits vor: Der Apotheker haftet für die unter seiner Autorität vorgenommenen Handlungen (Art. 32) und weist sein Personal auf die Schweigepflicht hin (Art. 13).
- 2 · Die Leistung auf Distanz. Identifizierung des Empfängers bei der Übergabe, wo das Produkt es verlangt; tatsächliche pharmazeutische Beratung durch die abgebende Apotheke; Protokoll für Ablehnung und Rückgabe; keine von der Logistik eingebrachte Änderung von Menge, Substitution oder Frist.
- 3 · Unversehrtheit des Produkts. Europäische Serialisierung eingehalten (Verordnung 2016/161, Art. 13 und 25); je Patient ein unverletzliches Siegel; Höchstdauer zwischen Abgabe und Übergabe; Kühlkette validiert, bevor temperaturempfindliche Produkte aufgenommen werden; Betäubungsmittel in einer ersten Phase ausgeschlossen.
- 4 · Gesundheitsdaten. Minimale Offenlegung gegenüber dem zustellenden Personal; Apotheke als Verantwortliche für die Verarbeitung, Plattform als Auftragsverarbeiterin ohne eigenes Recht; ausdrückliches Verbot der kommerziellen Verwertung; keine Quernutzung mit Diensten außerhalb der Zulassung.
- 5 · Unabhängigkeit und freie Wahl. Freie Apothekenwahl gewahrt: keine bezahlte Hervorhebung, keine Voreinstellung, kein Anreiz; Verbot von Vergütungen für die Zuweisung von Patienten; kein Lieferzeitversprechen, das über der pharmazeutischen Leistung steht.
Der Grundsatz, der das Ganze trägt:Der Botendienst ist die Verlängerung der Abgabe. Der Standard muss jeden Anbieter benachteiligen, der das Arzneimittel nicht unter fachlicher Aufsicht halten kann: wer auch immer es ist.